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   BVerfG, 14.06.1993 - 2 BvR 157/93   

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https://dejure.org/1993,1125
BVerfG, 14.06.1993 - 2 BvR 157/93 (https://dejure.org/1993,1125)
BVerfG, Entscheidung vom 14.06.1993 - 2 BvR 157/93 (https://dejure.org/1993,1125)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Juni 1993 - 2 BvR 157/93 (https://dejure.org/1993,1125)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 2 Abs. 2, Art. 20 Abs. 3; StGB § 57 Abs. 1
    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung zur Bewährung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 378
  • NStZ 1994, 53
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1993 - 2 BvR 157/93
    Das Bundesverfassungsgericht greift vielmehr nur ein, wenn die Gerichte übersehen, daß ihre Entscheidung Grundrechte berührt, oder wenn sie die Bedeutung und die Tragweite von Grundrechten nicht hinreichend berücksichtigen oder wenn sie sonst aus sachfremden und damit objektiv willkürlichen Gründen entscheiden (vgl. BVerfGE 18, 85 [92 f.]).
  • OLG Hamm, 12.02.1988 - 2 Ws 26/88

    Straffreiheit; Ablehnung der Aussetzung der Reststrafe; Verteidigung der

    Auszug aus BVerfG, 14.06.1993 - 2 BvR 157/93
    Deshalb besteht Einigkeit darüber, daß die Schwere der Schuld, eine Sühne und Gesichtspunkte der Generalprävention sowie die Verteidigung der Rechtsordnung nicht dazu führen dürfen, die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 57 StGB zu verweigern (OLG Hamm, StV 1988, 348 ; LK-Ruß, StGB , 10. Aufl., § 57 Rdn. 12; Stree, a.a.O., Rdn. 14 f.; Lackner, StGB , § 57 Rdn. 8, 19; SK-Horn, StGB , § 57 Rdn. 11; Sonnen, JA 1986, 457 [458]; Frisch, ZStW 102, 707 [721 f.]; Wetterich/Hamann, Strafvollstreckung, 4. Aufl. 1989, Rdn. 865; Schmidt, MDR 1977, 901; Terhorst, MDR 1973, 627).
  • OLG Hamm, 11.05.1970 - 1 Ws 146/70
    Auszug aus BVerfG, 14.06.1993 - 2 BvR 157/93
    Sie verzichtet auf das Merkmal der Schuld, das in § 79 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfes 1962 noch enthalten war (vgl. BT-Drucks. IV/650 5.22) und sieht auch keine dem § 56 Abs. 3 StGB entsprechende Regelung vor (vgl. auch OLG Hamm, NJW 1970, 2124; Stree in: Schönke/Schröder, StGB , 24. Aufl. § 57 Rdn. 1).
  • OLG Hamm, 05.02.2015 - 2 Ws 33/15

    Prüfungsumfang bei der Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer Jugendstrafe

    Die Berücksichtigung der Schwere der Schuld - etwa im Sinne eines "extremen Falls besonders schwerer Schuld" (vgl. OLG Düsseldorf, aaO.) - im Rahmen der Strafvollstreckung begegnet mit Blick auf das Rechtsstaatsprinzip sowie das Freiheitsgrundrecht des Verurteilten aus Art. 2 Abs. 2 GG bereits verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG NStZ 1994, 53; NJW 1992, 2947 zu § 57 a StGB).

    Die Einbeziehung des Gesichtspunktes der Schwere der Schuld in die Entscheidung nach § 88 Abs. 1 JGG würde nach Erreichen des Zweidritteltermins darüber hinaus auch zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des nach Jugendrecht Verurteilten gegenüber einem nach allgemeinem Strafrecht zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter führen, da im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Abwägung der Gesichtspunkt der Schwere der Schuld keine eigenständige Rolle spielt (vgl. BVerfG, NStZ 1994, 53; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 57 Rn. 12b m.w.N.).

  • OLG Düsseldorf, 19.10.2022 - 7 StS 3/19
    Die Feststellung und Gewichtung der Schuldschwere obliegt dem Erkenntnisverfahren; deren Einbeziehung in die Entscheidung nach § 88 Abs. 1 JGG würde hingegen jedenfalls nach Erreichen des Zweidritteltermins zu einer nicht gerechtfertigten Schlechterstellung des nach Jugendrecht Verurteilten gegenüber einem nach allgemeinem Strafrecht zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilten Straftäter führen, da im Rahmen der nach § 57 Abs. 1 StGB zu treffenden Abwägung der Gesichtspunkt keine eigenständige Rolle spielt (BVerfG, NStZ 1994, 53; OLG Hamm vom 5. Februar 2015, III-2 Ws 33/15, juris; Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 57 Rn. 12b m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2004 - 3 Ws 252/03

    Entscheidung über eine Strafrestaussetzung: Folgen verweigerter Mitwirkung des

    Abschließend sei klargestellt, dass sich die Versagung der bedingten Entlassung des Verurteilten vorliegend nicht auf Gesichtspunkte der Schuldschwere, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung, d.h. auf eine Häufung von schuldbezogenen und generalpräventiven Argumenten gründet, die die Entscheidung nicht tragen könnten (BVerfG NJW 1994, 378 = NStZ 1994, 53).
  • OLG Karlsruhe, 24.07.2006 - 3 Ws 213/06

    Strafrestaussetzung einer Jugendstrafe: Kriminalitäts- und Sozialprognose für

    Dies bedeutet indes nicht, dass in diesen Fällen eine vorzeitige Entlassung grundsätzlich ausgeschlossen ist (BVerfG NJW 1998, 2202); es wäre mit Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar, im Anwendungsbereich des § 57 Abs. 1 StGB die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe im Allgemeinen allein aus Gründen der Schwere der Schuld des Verurteilten, der Generalprävention und der Verteidigung der Rechtsordnung zu versagen (BVerfG NJW 1994, 378; Senat B. v. 04.10.2005 - 3 Ws 376/05 -).
  • OLG Hamm, 03.02.2010 - 2 Ws 24/10

    Versagung der vorzeitigen Entlassung eines Strafgefangenen wegen ungünstiger

    Die im Rahmen der Entscheidung über eine Reststrafenaussetzung zu stellende Prognose kann bereits dann ungünstig erscheinen, wenn "die hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. BVerfG, NJW 1994, 378).
  • OLG Hamm, 13.12.2004 - 2 Ws 314/04

    bedingte Entlassung; Strafhaft; Unschuldsvermutung; neue Straftat; Feststellung;

    Vielmehr kann die Prognose bereits dann ungünstig erscheinen, wenn die "hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. BVerfG NJW 1994, 378 ).
  • VerfGH Berlin, 13.06.2002 - VerfGH 63/01
    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, das es mit Art. 2 Abs. 2 GG nicht vereinbar ist, die Aussetzung des letzten Strafdrittels nach § 57 Abs. 1 StGB aus Gründen der erheblichen Schuld des Verurteilten oder der besonderen Gefährlichkeit des von ihm begangenen Delikts im allgemeinen zu versagen (Beschluss vom 14. Juni 1993 - 2 BvR 157/93 - NJW 1994, 378).
  • OLG Hamm, 19.11.2007 - 2 Ws 341/07

    Bewährungsentscheidung; Bewährungswiderruf; Voraussetzungen; neue Entscsheidung;

    Vielmehr kann die Prognose bereits dann ungünstig erscheinen, wenn die "hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten" besteht (vgl. BVerfG NJW 1994, 378 ).
  • OLG Düsseldorf, 10.02.1999 - 1 Ws 111/99
    Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juni 1993, abgedruckt in NJW 1994, 378 , rechtfertigt nicht die im Schrifttum vertretene Auffassung, bei der nach § 57 StGB zu treffenden Prognose sei ausschließlich auf spezialpräventive Gesichtspunkte abzustellen.
  • OLG Hamm, 16.04.2009 - 5 Ws 109/09

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei Begehung einer neuen Straftat

    Das Vollstreckungsgericht ist daher weder an ein freisprechendes noch an ein verurteilendes anderes Erkenntnis gebunden (OLG Düsseldorf MRR 1990, 1133), sondern hat in freier Beweiswürdigung eigenverantwortlich die Grundlage der Prognose festzustellen (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 248, 249) wobei im Hinblick auf die neue Straftat eine Prognose bereits dann ungünstig erscheinen kann, wenn nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer die hohe Wahrscheinlichkeit einer zwischenzeitlich begangenen weiteren Tat des Verurteilten besteht (BVerfG, NJW 1994, 378, OLG Hamm, NStZ-RR 2005, 155, KG, NStZ 2007, 472, 473).
  • OLG Hamm, 04.03.2009 - 5 Ws 109/09

    Anforderungen an die Prognoseentscheidung bei Begehung einer neuen Straftat

  • KG, 01.06.2005 - 5 Ws 105/05

    Reststrafenaussetzung: Legalprognose für wegen Drogenhandels verurteilten

  • KG, 19.04.1995 - 5 Ws 76/95
  • OLG Stuttgart, 23.01.1995 - 4 Ws 265/94

    Strafaussetzung; Schuld; Besondere Umstände der Tat; Besondere Umstände der

  • KG, 19.02.2001 - 5 Ws 54/01

    Strafaussetzung zur Bewährung: Reststrafenaussetzung bei Betäubungsmitteltätern

  • OLG Brandenburg, 24.08.1995 - 2 Ws 154/95

    Anspruch auf Aussetzung einer Restfreiheitsstrafe zur Bewährung; Vorliegen

  • BGH, 12.01.1994 - StB 25/93
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